Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. November 1990
§ 2
§ 2 – Erhebungsbereich
Die Erhebungen erstrecken sich auf: Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten, normal normal staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und normal normal Berufsakademien. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Erhebungen betreffen Hochschulen und Hochschulkliniken.
- Sie schließen auch andere Krankenanstalten ein, die der Ausbildung von Studenten dienen.
- Staatliche und kirchliche Prüfungsämter, die Prüfungen abnehmen, sind ebenfalls betroffen.
- Diese Prüfungen schließen das Studium an den genannten Einrichtungen ab.
- Berufsakademien sind ebenfalls Teil der Erhebungen.